REACH — Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe)

Informationen zu den von Stoffen ausgehenden Risiken sowie zum Umgang mit diesen Risiken sind von Herstellern und Lieferanten für die gesamte Lieferkette zur Verfügung zu stellen.

Gemäß der REACH-Verordnung sind Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer industriellen oder beruflichen Tätigkeit einen chemischen Stoff in Reinform oder in einer Zubereitung verwenden, verpflichtet, entsprechende Informationen an die Hersteller und Lieferanten von Chemikalien oder die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu übermitteln. Diese Unternehmen werden als nachgeschaltete Anwender bezeichnet. Nachgeschaltete Anwender übernehmen eine zentrale Rolle dabei, die sichere Verwendung chemischer Stoffe zu verbessern, indem sie eine sichere Verwendung an ihrem eigenen Standort gewährleisten und relevante Informationen sowohl an ihre Lieferanten als auch an ihre Kunden weitergeben.

Die REACH-Verordnung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), mit der Gefahrenhinweise und -piktogramme sowie Sicherheitshinweise festgelegt werden, die als wichtige Informationsquelle für den Arbeitsschutz dienen.

Links zu Rechtsvorschriften am Arbeitsplatz

Im Rahmen von Rechtsvorschriften für den Arbeitsplatz ist es Aufgabe der Arbeitgeber, Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer geschützt sind und Informationen, Hilfestellung sowie Schulungen zur sicheren Verwendung von Chemikalien am Arbeitsplatz erhalten. Die Grundlage hierfür liefern die zur Kennzeichnung verwendeten Etiketten und das Sicherheitsdatenblatt. Der Arbeitgeber hat außerdem ein Anrecht darauf, vom Lieferanten weiterführende Informationen anzufordern.

Im Zusammenhang mit den REACH-Vorschriften werden fortlaufend weitere Daten zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken gesammelt, die mit der Verwendung chemischer Stoffe einhergehen. Der Registrant (der Hersteller oder der Importeur), der diese Daten an die Europäische Chemikalienagentur übermitteln muss, ist außerdem verpflichtet, dem nachgeschalteten Anwender diese Informationen mitzuteilen, indem er ein ausführliches Sicherheitsdatenblatt mit Expositionsszenarien zur Verfügung stellt, das Betriebsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen für die sichere Verwendung enthält, um die Schulung der Arbeitnehmer sowie das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung zu vereinfachen. Gleichzeitig hat der Registrant das Recht, vom nachgeschalteten Anwender Informationen über die Relevanz der vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen zu erhalten, insbesondere wenn sie ungeeignet sind.

Registrierung

REACH schreibt die Registrierung aller chemischen Stoffe vor, die in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder in die EU eingeführt werden.

Kernpunkte
Fast alle Unternehmen verwenden Chemikalien, manchmal sogar ohne sich dessen bewusst zu sein. Wenn Sie im Rahmen Ihrer industriellen oder beruflichen Tätigkeit Chemikalien, beispielsweise Anstrichfarben und Lacke, Klebstoffe oder Reinigungsmittel, verwenden, müssen Sie daher prüfen, ob ggf. diesbezügliche Verpflichtungen gemäß REACH bestehen. Wenn in Ihrem Unternehmen Chemikalien am Arbeitsplatz verwendet werden, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber folgende Punkte klären:

  • Wurden die verwendeten chemischen Stoffe registriert oder ist eine solche Registrierung beabsichtigt? Diese Informationen finden Sie auf der Website der ECHA.
  • Ist die Art und Weise, wie Sie die chemischen Stoffe verwenden, durch aktuelle Sicherheitsdatenblätter abgedeckt?
  • Wurden die in den Sicherheitsdatenblättern und Expositionsszenarien beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt, um eine sichere Verwendung der Chemikalie zu gewährleisten?
  • Wurden die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter über die Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Risiken am Arbeitsplatz informiert bzw. dazu konsultiert?

Quelle: ECHA, ETUI

Hersteller und Importeure übermitteln an die ECHA Informationen über die Gefahreneigenschaften des Stoffes, die Einstufung und Kennzeichnung sowie die Beurteilung der potenziellen Risiken, die mit dem Stoff verbunden sind. Zu diesem Zweck müssen sie mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, die denselben Stoff registrieren. Fehlende Daten sollten ergänzt und Sicherheitsdatenblätter aktualisiert werden.

Der Bereich „Informationen über Chemikalien“ auf der ECHA-Website bietet Zugriff auf zentralisierte Datenbanken, die der Öffentlichkeit sowie Behörden zugänglich sind (der ECHA und der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden und Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten).

Registrierungsfristen

Die REACH-Verordnung trat am 1. Juni 2007 in Kraft. Mit der neuen Verordnung sollte der bisherige Rechtsrahmen der EU für Chemikalien rationalisiert und verbessert werden.

Im Rahmen von REACH sind drei Registrierungsphasen festgelegt, die am 30. November 2010, am 30. Mai 2013 und am 30. Mai 2018 enden.

Hier erfahren Sie mehr über gemeinsame Kampagnen mit europäischen Gewerkschaften und der ECHA im Hinblick auf die Verpflichtungen von Arbeitgebern gemäß REACH: 2010, 2012, 2013, 2015.

Bewertung

Die ECHA und die Mitgliedstaaten prüfen die von den Unternehmen übermittelten Informationen, um die Qualität der Registrierungsdossiers und Versuchsvorschläge zu beurteilen und festzustellen, ob ein bestimmter Stoff ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Für eine ausgewählte Anzahl von Stoffen nimmt ein benannter Mitgliedstaat eine umfassendere Beurteilung vor. Chemische Stoffe, die bereits anderen Rechtsvorschriften unterliegen, z. B. Arzneimittel oder radioaktive Substanzen, sind entweder teilweise oder vollständig von den REACH-Vorgaben ausgenommen.

Weitere Informationen zur Bewertung chemischer Stoffe (ECHA)

Zulassung und Beschränkung

Im Rahmen von REACH können Gefahrstoffe verboten werden, wenn die damit verbundenen Risiken unbeherrschbar sind. Darüber hinaus kann die Verwendung eingeschränkt oder eine vorherige Zulassung erforderlich gemacht werden.

Sowohl Mitgliedstaaten als auch die ECHA (auf Ersuchen der Europäischen Kommission) können Beschränkungen vorschlagen. Zwei wissenschaftliche Ausschüsse bewerten diese Vorschläge, und die ECHA leitet die Stellungnahmen dieser Ausschüsse an die Europäische Kommission weiter, die eine neue Beschränkung oder die Überprüfung einer bestehenden Beschränkung vorschlägt.

Sowohl Mitgliedstaaten als auch die ECHA (auf Ersuchen der Europäischen Kommission) können vorschlagen, einen Stoff als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) einzustufen, für den dann eine Zulassung erforderlich wird. Wird ein SVHC in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen, können Unternehmen bei der ECHA die Zulassung für bestimmte Verwendungszwecke beantragen. In diesem Fall darf der betreffende Stoff jedoch nicht anderweitig verwendet werden. Karzinogene, fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Mutagene sowie Inhalationsallergene werden als SVHC eingestuft, es können jedoch auch andere Stoffe vorgeschlagen werden.

Langfristig sollten die gefährlichsten Stoffe durch weniger gefährliche ersetzt werden. Ersatz und Vermeidung zählen außerdem zu den ersten Maßnahmen für den Schutz von Arbeitnehmern. Machen Sie sich mit den nationalen Rechtsvorschriften über spezifische zu ergreifende Maßnahmen, Verwendungsverbote und -beschränkungen vertraut.

Unterstützung

Mit der REACH-Verordnung wurde auch die Schaffung der ECHA geregelt, die im Gesamtprozess eine zentrale Koordinierungs- und Durchführungsfunktion wahrnimmt.

Nationale Helpdesks unterstützen die Agentur und bieten Hilfestellung sowie Informationen. Häufig übernehmen sie auch die Koordination mit nationalen Behörden für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.